<< Schutz der Schuldnerinteressen z. B. durch Einwendungserhalt → §§404 ff. BGB >>


Das Gesetz kompensiert den Verzicht auf die Mitwirkung des Schuldners bei der Forderungsübertragung durch Vorschriften zum Schutz des Schuldners, der von der Abtretung der Forderung nicht informiert ist. Der insoweit gutgläubige Schuldner wird gemäß §§ 404 ff. BGB rechtlich so behandelt, als wäre die Abtretung nicht erfolgt. Er kann also erfüllungswirksam die geschuldete Leistung an den alten Gläubiger erbringen; er kann mit Forderungen gegen den alten Gläubiger gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen; er kann durch Rechtsgeschäfte mit dem bisherigen Gläubiger über die Forderung disponieren.

Das Prinzip, das der Regelung der §§ 404 ff. BGB zugrunde liegt, ist, dass der gutgläubige Schuldner durch die Abtretung nicht belastet wird. Sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Forderung des bisherigen Gläubigers bleiben auch dem neuen Gläubiger gegenüber erhalten.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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